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Artikel II Laboratorien in Seibersdorf (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Artikel II

(1) Wie in Abschnitt 5 des Amtssitz-Abkommens vorgesehen, verpflichtet die IAEO sich, die Laboratorien im Einklang mit entsprechenden Sicherheitsvorschriften zu betreiben.

(2) In dem Ausmaße, wie dies in Abschnitt 5 des Amtssitz-Abkommens vorgesehen ist, werden die zuständigen österreichischen Behörden und die IAEO diese Sicherheitsvorschriften vereinbaren und demgemäß geeignete technische Abkommen auf der Grundlage der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und der entsprechenden internationalen Normen abschließen.

(3) Die im obigen Absatz 2 genannten technischen Abkommen sind auf Verlangen jeder der beiden Vertragsparteien abzuändern, um sie Änderungen in den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und entsprechenden internationalen Normen anzupassen und um neuen wissenschaftlichen Entwicklungen und den beim Betrieb der Laboratorien gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(4) Der Betrieb von Laboratorien wird in einer Weise geführt, daß der Durchsatz von radioaktiven Stoffen und der Abfall an solchen Stoffen in bezug auf Aktivität und Radiotoxizität unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen der Laboratorien so gering wie möglich gehalten werden. Sollte eine Anhäufung von nukleares Material enthaltenden Abfällen entstehen, die ihrer Art oder Menge nach als bedenklich angesehen werden könnte, werden auf Verlangen einer Vertragspartei jederzeit Verhandlungen eingeleitet werden, um entsprechende Maßnahmen zu vereinbaren.

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