Artikel 37
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Spezialmission genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie Befreiung von den Gesetzen über soziale Sicherheit gemäß Artikel 32.
Schlagworte
Sozialversicherung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011143
alte Dokumentnummer
N1198514770S
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