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Artikel 29 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 29

Unverletzlichkeit der Person

Die Person der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals ist unverletzlich. Sie unterliegen keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt sie mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011136

alte Dokumentnummer

N1198514762S

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