Institutionen
§ 30i.
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
- 1. die Gleichstellungskommission,
- 2. die Gleichstellungsbeauftragten und
- 3. die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR40119506
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