ABSCHNITT II
Förderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen Bildung dient
§ 6
Dem Bund obliegt ferner nach folgenden Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl.
(BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 1)
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