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§ 12 Entwicklungshelfergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1983

§ 12

Die der Fachkraft nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte können durch Vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zum Nachteil der Fachkraft nicht verändert werden. Für die Fachkraft günstigere bestehende oder abzuschließende Regelungen sind zulässig.

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