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§ 4 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1982

§ 4

In dem Ausmaß, als dies ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Aufgaben des Büros erforderlich ist, kann die Liga der Arabischen Staaten, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein,

  1. a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
  3. c) ihre Zahlungsmittel nach oder aus Österreich oder innerhalb Österreichs übertragen.

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