§ 4
In dem Ausmaß, als dies ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Aufgaben des Büros erforderlich ist, kann die Liga der Arabischen Staaten, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein,
- a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
- b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
- c) ihre Zahlungsmittel nach oder aus Österreich oder innerhalb Österreichs übertragen.
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