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§ 3 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1982

§ 3

(1) Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Die Räumlichkeiten des Büros, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel des Büros genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(2) Die amtlichen Schriftstücke der Liga der Arabischen Staaten, wo immer sie sich befinden, sowie die zum Büro gehörigen Archive sind jederzeit unverletzlich.

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