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Artikel 7 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

TEIL II

Artikel 7

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben ihres Landes und gewährleisten allen Frauen insbesondere in gleicher Weise wie den Männern

  1. a) das Recht auf Stimmabgabe bei allen Wahlen und Volksabstimmungen und auf Wählbarkeit in alle öffentlich gewählten Gremien;
  2. b) das Recht, an der Ausarbeitung und der Durchführung der Regierungspolitik mitzuwirken sowie das Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt und auf Bekleidung jeder öffentlichen Funktion auf allen Ebenen staatlicher Verwaltung;
  3. c) das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben des Landes befassen.

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