Artikel 26
1. Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einem Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.
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