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Artikel 16 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

Artikel 16

1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in allen ehelichen und familiären Angelegenheiten und gewährleisten insbesondere folgende Rechte auf der Grundlage der Gleichheit von Mann und Frau:

  1. a) gleiches Recht auf Eheschließung;
  2. b) gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschließung nur mit freier und voller Zustimmung;
  3. c) gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung;
  4. d) gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in allen ihre Kinder betreffenden Angelegenheiten; in jedem Fall haben die Interessen der Kinder Vorrang;
  5. e) gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewußte Entscheidung über die Anzahl und Altersunterschiede ihrer Kinder und auf Zugang zu den zur Ausübung ihrer Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und sonstigen Mitteln;
  6. f) gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Treuhandschaft und Adoption von Kindern oder ähnlicher Einrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall haben die Interessen der Kinder Vorrang;
  7. g) dieselben persönlichen Rechte der Ehegatten, einschließlich des Rechts auf Wahl des Familiennamens, eines Berufs und einer Beschäftigung;
  8. h) gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich Eigentum, Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung, Nutzung und Verfügung über Vermögen, gleichgültig, ob diese Rechte unentgeltlich oder entgeltlich sind.

2. Die Verlobung und Verheiratung eines Kindes hat keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung von Rechtsvorschriften, unternommen, um ein Mindestalter für die Ehefähigkeit festzulegen und die Eintragung der Eheschließung in ein offizielles Register zur Pflicht zu machen.

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