vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

Artikel 11

1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau auf dem Arbeitsmarkt, um der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere

  1. a) das Recht auf Arbeit als unveräußerliches Recht jedes Menschen;
  2. b) das Recht auf dieselben Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der Anwendung derselben Auswahlkriterien bei der Einstellung;
  3. c) das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf Beförderung, Arbeitsplatzsicherheit sowie alle Leistungen und Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Berufsausbildung und Weiterbildung, einschließlich Lehrlingsausbildung, höhere Berufsausbildung und ständige Weiterbildung;
  4. d) das Recht auf gleiches Entgelt, einschließlich sonstiger Leistungen, und auf Gleichbehandlung in bezug auf gleichwertige Arbeit sowie Gleichbehandlung bei der Bewertung der Arbeitsqualität;
  5. e) das Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere auf Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand sowie im Fall von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität und Alter oder sonstiger Arbeitsunfähigkeit, und ferner das Recht auf bezahlten Urlaub;
  6. f) das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich des Schutzes der Fortpflanzungsfunktion.

2. Um eine Diskriminierung der Frau aus Gründen der Eheschließung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen

  1. a) zum – mit der Androhung von Sanktionen verbundenen – Verbot einer Entlassung oder Kündigung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub sowie einer Diskriminierung aufgrund des Familienstands bei Entlassung oder Kündigung;
  2. b) Zur Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren Vorteilen verbundenen Mutterschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, der Rechte aufgrund des Dienstalters oder sozialer Zulagen;
  3. c) Zur Förderung der Bereitstellung der erforderlichen unterstützenden Sozialdienste, die Eltern eine Verbindung von Familienpflichten mit beruflichen Pflichten und mit der Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen, insbesondere durch die Förderung der Errichtung und des Ausbaus eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung;
  4. d) Zur Gewährung eines besonderen Schutzes für Frauen während der Schwangerschaft bei Beschäftigungsarten, die sich für diese als schädlich erwiesen haben.

3. Rechtsvorschriften zum Schutz der in diesem Artikel erfaßten Bereiche werden in regelmäßigen Abständen an Hand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse überprüft und erforderlichenfalls geändert, aufgehoben oder erweitert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)