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Artikel III UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel III

Die IAEO kann nach entsprechenden Konsultationen mit der Regierung im Amtssitzbereich internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Raum für Zwecke, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der IAEO stehen, zur Verfügung stellen.

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