Artikel 8
(1) In fünfjährigen Abständen nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien die Bedingungen, unter welchen der Gemeinsame Fonds weitergeführt werden soll, überprüfen.
(2) Um die notwendigen budgetären Vorkehrungen treffen zu können, werden die Vertragsparteien zwei Jahre vor Ende jeder Fünfjahresperiode Verhandlungen über die Änderung ihrer Beiträge für die nächste Fünfjahresperiode aufnehmen, wobei die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen berücksichtigt werden. Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien vor dem Ende einer Fünfjahresperiode nicht auf einen neuen Betrag einigen, wird der zuletzt vereinbarte Betrag weiter angewendet, bis ein neues Abkommen abgeschlossen wird.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen hat die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen das Recht, anstelle der Kommission als Vertragspartei in dieses Abkommen einzutreten. Eine solche Nachfolge wird mit dem Datum der Notifizierung des Eintritts durch die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen an alle anderen Vertragsparteien dieses Abkommens wirksam.
(4) Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu jeder der Organisationen im Falle einer Beendigung des entsprechenden Amtssitzabkommens außer Kraft. Im Falle einer derartigen Beendigung werden die verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob das Abkommen zwischen ihnen, vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, in Kraft bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
10000724
Dokumentnummer
NOR40046517
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