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Artikel 7 UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Ist nicht auf die Kommission anwendbar (vgl. BGBl. III Nr. 131/2003).

Artikel 7

Unter Bezugnahme auf das Jahr 2001 gilt Folgendes:

  1. 1. In Durchführung des Notenwechsels vom 15. Oktober 1996 zahlt die Regierung während der zweiten Jahreshälfte 2001 den Betrag von US-$ 485 230 in den Gemeinsamen Fonds für größere Reparaturen und Erneuerungen ein.
  2. 2. Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen während des Jahres 2000 werden gemäß Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981, abgeändert durch den Notenwechsel vom 15. Oktober 1996, dh. im Laufe des Jahres 2001, in gleichen Teilen von der Regierung, den VN, der IAEO und der UNIDO, jedoch unter Bedachtnahme darauf, dass für die VN, die IAEO und die UNIDO je eine Obergrenze von US-$ 300 000 für rückzuerstattende Ausgaben besteht, dem Fonds rückerstattet.
  3. 3. Im Laufe des Jahres 2001 zahlen die Regierung, die VN, die IAEO und die UNIDO je US-$ 25 000 als Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für das Jahr 2001 gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Abkommens von 1981 in der Fassung des Notenwechsels vom 20. Dezember 1985 ein.
  4. 4. Die Regierung, die VN, die IAEO und die UNIDO vereinbaren bezüglich Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen während des Jahres 2001, dass die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens von 1981, wonach die Ausgaben in irgendeinem Kalenderjahr im darauf folgenden Kalenderjahr in gleichen Teilen von der Regierung, den VN, der IAEO und der UNIDO dem Fonds rückzuerstatten sind, nicht zur Anwendung kommt. Die Höchstsumme, die im Jahre 2001 aus dem Gemeinsamen Fonds für größere Reparaturen und Erneuerungen ausgegeben werden darf, beträgt US-$ 1 870 000.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR40046516

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