§ 3
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 B-VG erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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