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Artikel 5 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 5

(1) Der Konsul hat das Recht,

  1. a) von Angehörigen des Entsendestaates Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;
  2. b) Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die den Angehörigen des Entsendestaates während ihres Aufenthalts im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Behörden des Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen.

(2) Die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000710

Dokumentnummer

NOR12009980

alte Dokumentnummer

N1198047605L

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