Siehe dazu auch: Art. 50 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 66 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Entschließung BGBl. Nr. 49/1921
Artikel 7
Vollmacht
(1) Eine Person gilt hinsichtlich des Annehmens des Textes eines Vertrages oder der Festlegung seines authentischen Textes oder der Abgabe der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter eines Staates,
- a) wenn sie eine gehörige Vollmacht vorlegt oder
- b) wenn aus der Übung der beteiligten Staaten oder aus anderen Umständen hervorgeht, daß sie die Absicht hatten, diese Person als Vertreter des Staates für die genannten Zwecke anzusehen und auch keine Vollmacht zu verlangen.
(2) Kraft ihres Amtes werden, ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen, als Vertreter ihres Staates angesehen
- a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluß eines Vertrags beziehenden Handlungen;
- b) Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat;
- c) die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisation oder des Organs.
Siehe dazu auch: Art. 50 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 66 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Entschließung BGBl. Nr. 49/1921
Schlagworte
Entsendestaat
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009587
alte Dokumentnummer
N1198014700P
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