Artikel 57
Suspendierung eines Vertrags auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
Ein Vertrag kann gegenüber allen oder einzelnen Vertragsparteien suspendiert werden
- a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder
- b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009637
alte Dokumentnummer
N1198014750P
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