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Artikel 8 UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1979

Artikel 8

Schlußbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2. Die Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und den Vereinten Nationen vereinbart.

Unterzeichnet in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind, in New York am 28. Juni 1979 durch die bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10000683

Dokumentnummer

NOR12009579

alte Dokumentnummer

N1198013888P

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