Artikel 7
Revision und Kündigung des Abkommens
1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf schriftlichen Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien jederzeit einer Revision unterzogen werden.
2. Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an die andere unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10000683
Dokumentnummer
NOR12009578
alte Dokumentnummer
N1198013887P
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