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§ 5 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 5

Wurden Vermögenswerte in Anspruch genommen, die im Eigentum mehrerer Personen oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes standen, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil am Vermögen oder jedem Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu leisten, sofern bei Gesellschaften nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bestanden haben.

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