§ 0
Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO
Kurztitel
Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1979
Typ
Vertrag – UNO, IAEO
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.09.1979
Unterzeichnungsdatum
28.09.1979
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Langtitel
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-Organisation und den Vereinten Nationen über den gemeinsamen Amtssitzbereich
StF: BGBl. Nr 465/1979
Sprachen
Deutsch, Englisch
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Abkommens vom 11. Dezember 1957 zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation *) und des am 13. April 1967 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen unterzeichneten Abkommens über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung **) (im folgenden „beide Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation und den Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisationen“ genannt) die gemeinschaftliche Benützung des Grundstücks, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als gemeinsamen Amtssitzbereich (im folgenden „gemeinsamer Bereich“ genannt) angeboten hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 von beiden Amtssitzabkommen der jeweilige Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und den Organisationen abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist;
sind die Regierung und die Organisationen wie folgt übereingekommen:
__________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 und 413/1971
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 413/1971
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10000659
Dokumentnummer
NOR11000661
alte Dokumentnummer
N1197916643S
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