Artikel I
Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs jeder der beiden Organisationen im Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen dar. Dementsprechend finden die Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10000659
Dokumentnummer
NOR12009368
alte Dokumentnummer
N1197916644S
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