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Artikel I Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1979

Artikel I

Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs jeder der beiden Organisationen im Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen dar. Dementsprechend finden die Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10000659

Dokumentnummer

NOR12009368

alte Dokumentnummer

N1197916644S

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