§ 2.
Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr auf der Grundlage einer Aufstellung der Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen, die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu stellen hat.
Schlagworte
Abrechnung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000654
Dokumentnummer
NOR12009356
alte Dokumentnummer
N11979162720
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