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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1977

Artikel 1

1. a) Die gesetzliche Regelung der Ausstattung von Kraftfahrzeugen, die der Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und auf mitbenützten Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr dienen, ist eine Angelegenheit des Kraftfahrwesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.

b) Dasselbe gilt für die Regelung der Verpackung derart zu befördernder gefährlicher Güter und der Beförderung selbst, soweit dadurch den Gefahren begegnet werden soll, die sich daraus ergeben, daß die Beförderung durch Kraftfahrzeuge erfolgt.

2. Gesetzliche Regelungen, die verhindern sollen, daß Lebensmittel anläßlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen verderben, sind eine Angelegenheit des Gesundheitswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

vgl. des Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 209/1979

Schlagworte

Transport gefährlicher Güter

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10000619

Dokumentnummer

NOR12008974

alte Dokumentnummer

N11977157330

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