vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

ABSCHNITT III

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 23.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. der im § 3 verfügten Anmeldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
  2. 2. in einer im § 3 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich eines Rechtes zu ihrer Innehabung nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich übergibt;
  3. 3. durch Handlungen oder Unterlassungen Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung oder Abwicklung auf eine andere als in Z 1 bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu verfolgenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008615

alte Dokumentnummer

N1197610790P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte