vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 18.

Der Verwalter hat nach Berichtigung der im § 17 genannten Kosten und nach Befriedigung der von ihm anerkannten und der vom Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung über die verbliebene Masse zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008610

alte Dokumentnummer

N1197610785P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)