vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 14.

Dem Bund fallen als heimfällig zu:

  1. 1. Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter angemeldet worden sind;
  2. 2. Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich welcher die Feststellung der Eigentumsrechte (§ 13) rechtskräftig abgewiesen worden ist;
  3. 3. Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung von Eigentumsrechten an Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil in festen Beträgen festzustellen ist (§ 13 Abs. 2).

Schlagworte

Heimfallsrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008606

alte Dokumentnummer

N1197610781P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte