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§ 2 Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Unbeweglichkeit nasser Grenzen

§ 2.

Im Grenzabschnitt „Donau“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000578

Dokumentnummer

NOR40096979

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