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§ 3 Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 3.

Im Grenzabschnitt „Innwinkel“ ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000578

Dokumentnummer

NOR40096980

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