§ 54
Wird eine Rückverweisung an den Ausschuß beschlossen, so kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschusse zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt wird, auch wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegen oder der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben sollte.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008344
alte Dokumentnummer
N11975148770
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