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§ 54 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 54

Wird eine Rückverweisung an den Ausschuß beschlossen, so kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschusse zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt wird, auch wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegen oder der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben sollte.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008344

alte Dokumentnummer

N11975148770

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