vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32g NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2012

§ 32g.

(1) Ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.

(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist eine Vorlage gemäß § 74e auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f zu setzen, wenn dies

  1. 1. der zuständige Bundesminister oder
  2. 2. 20 Mitglieder des Nationalrates

(3) Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f nicht anderes beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40141049

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)