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§ 103 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 103

(1) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Nationalrat.

(2) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten des Nationalrates auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.

Schlagworte

Sitzungsleitung, Sitzungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008378

alte Dokumentnummer

N11975149270

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