§ 103
(1) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Nationalrat.
(2) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten des Nationalrates auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.
Schlagworte
Sitzungsleitung, Sitzungspolizei
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008378
alte Dokumentnummer
N11975149270
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