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§ 10 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 10

(1) Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden, das im Zeitpunkt der Maßnahme im Eigentum mehrerer Personen stand, so wird der Anspruch auf Entschädigung jedes Miteigentümers, entsprechend seinem Anteil am Vermögen im Zeitpunkt der Maßnahme, bestimmt.

(2) Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so wird der Anspruch auf Entschädigung jedes Gesellschafters, entsprechend seiner im Zeitpunkt der Maßnahme sich ergebenden Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, bestimmt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bestanden haben.

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