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§ 1 Staatsgrenzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.1974

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Staatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;
  2. 2. Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile, die innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 1 m um die neben der Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen liegen;
  3. 3. Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund von Staatsverträgen zur Vermarkung oder Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind;
  4. 4. Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke bestimmt sind;
  5. 5. Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und sonstige Anlagen.

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