Artikel V
§ 34.
(1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Witwenversorgungsbezug; Rente; Pension; Witwenpension; Waisenpension; Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10000513
Dokumentnummer
NOR40209795
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