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§ 27 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Gebührenfreiheit

§ 27.

Schriften, die dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die

  1. 1. nach diesem Bundesgesetz oder
  2. 2. nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden Leistungen dienen, sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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