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§ 2 Übergang der Zivil- uund Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.1972

§ 2

(1) Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die Überweisung (§ 1 Abs. 1) oder die Zuständigkeit (§ 1 Abs. 2) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1 nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte die Sache als überwiesen gilt oder welches von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

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