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§ 18 BPräsWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

§ 18.

Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40129389

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