vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 BPräsWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 17.

Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen übersteigt.

zu „gültigen Stimmen“ vgl. § 12

Schlagworte

Wahlsieger

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12017072

alte Dokumentnummer

N1199855185L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte