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Artikel 47 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 47

Befreiung von der Arbeitserlaubnis

(1) Mitglieder der konsularischen Vertretung sind in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitskräfte befreit.

(2) Mitglieder des Privatpersonals der Konsuln und der Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals sind, wenn sie im Empfangsstaat keine andere private Erwerbstätigkeit ausüben, von den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen befreit.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007044

alte Dokumentnummer

N1196917607S

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