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Artikel 41 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 41

Persönliche Unverletzlichkeit der Konsuln

(1) Konsuln dürfen nur im Falle eines schweren Verbrechens und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörde festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen werden.

(2) Außer in dem in Absatz 1 genannten Fall dürfen Konsuln weder in Verwahrung genommen noch einer anderen Form der Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

(3) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, außer in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es unter den in Absatz 1 genannten Umständen notwendig geworden, einen Konsul in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

Schlagworte

Festnahme, Verhaftung, Haft

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007038

alte Dokumentnummer

N1196917601S

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