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Artikel 12 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 12

Exequatur

(1) Der Leiter einer konsularischen Vertretung wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Ermächtigung des Empfangsstaats zugelassen, die unabhängig von ihrer Form als „Exequatur“ bezeichnet wird.

(2) Lehnt ein Staat es ab, ein Exquatur zu erteilen, so ist er nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe hiefür mitzuteilen.

(3) Vorbehaltich der Artikel 13 und 15 kann der Leiter einer konsularischen Vertretung sein Amt nicht antreten, bevor er das Exquatur erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007009

alte Dokumentnummer

N1196917572S

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