Artikel 1
Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.
Seit der Wiederverlautbarung des Wasserbautenförderungsgesetzes, nunmehr WBFG 1985, BGBl. Nr. 148/1985, sind die Paragraphenzitierungen überholt. Geht man davon aus, daß die Übertragung der Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Änderungen der zitierten Paragraphen des Wasserbautenförderungsgesetzes einschließt, ergibt sich folgende Gegenüberstellung:
statt § 4 sind §§ 5 und 6, statt § 6 ist § 8, statt § 8 ist § 10, statt § 9 ist § 11, statt § 11 sind §§ 5, 6, 26 Abs. 5 und 6, statt § 12 ist § 26 Abs. 7, statt § 13 ist § 28 und statt § 14 ist § 29 WBFG 1985 heranzuziehen.
Schlagworte
Auftragsverwaltung, Wasserbau, Landwirtschaft, Flußbauhof
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021
Gesetzesnummer
10000456
Dokumentnummer
NOR12006955
alte Dokumentnummer
N1196910103G
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