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Artikel 4 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1966

Artikel 4

(1) Der Entsendestaat hat sich zu vergewissern, daß die Person, die er als Missionschef bei dem Empfangsstaat zu beglaubigen beabsichtigt, dessen Agrement erhalten hat.

(2) Der Empfangsstaat ist nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für eine Verweigerung des Agrements mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000418

Dokumentnummer

NOR12006607

alte Dokumentnummer

N1196613260R

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