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Artikel 46 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1966

Artikel 46

Ein Entsendestaat kann mit vorheriger Zustimmung des Empfangsstaats auf Ersuchen eines im Empfangsstaat nicht vertretenen dritten Staates den zeitweiligen Schutz der Interessen des dritten Staates und seiner Angehörigen übernehmen.

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