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Artikel 20 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1966

Artikel 20

Die Mission und ihr Chef sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaats an den Räumlichkeiten der Mission einschließlich der Residenz des Missionschefs und an dessen Beförderungsmitteln zu führen.

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