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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1965

Artikel 1

„'Denkmal' im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 13 B.-VG. sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung, nach Art der in den §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, aufgezählten Gegenstände.

Menschliche oder tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 13 B.-VG., sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden.

Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale.“

Schlagworte

Kulturverwaltung, konservierende Verwaltung Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG, StGBl. Nr. 90/1918

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000408

Dokumentnummer

NOR12006507

alte Dokumentnummer

N11965129000

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